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Nummer:oub3499 Datum:2 april 1459 Überlieferung:Editie Fundstelle:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 121, nr. 499

Bürgermeister und Rat der Stadt Münster schreiben an die von Bischof Johann II. von Münster und Junker Ulrich, Häuptling in Friesland, ernannten Schiedsrichter.

Quelle Recto Rückseite Übersetzung Relationen Siegel Material Literatur Index N. B.
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster schreiben an die von Bischof Johann [II.] von Münster und Junker Ulrich, Häuptling in Friesland (Vreyssland), zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten ernannten Schiedsrichter und antworten damit auf die Klageschrift, die Ulrich dem Bischof übersandt hat und die sich gegen das Bistum Münster, insbesondere gegen dessen Städte, Amtleute, Mannschaft und Untersassen richtet. Die Klage ist unbegründet und lässt manches ausser acht, was bei einer solchen Klage erforderlich wäre. Für den Fall, dass die Schiedsrichter dennoch eine Erwiderung für nötig halten, antworten die Aussteller folgendes:
1. Ulrich klagt, die Städte, Amtleute, Mannschaft und Untersassen des Hochstifts Münster hätten geduldet, dass der junge Graf [Nikolaus III.] von Tecklenburg (
Tekenborch) durch das Hochstift hin und zurück gezogen sei und ihn und seine Untertanen schwer geschädigt habe. Er fordert Schadenersatz von 60 000 Gulden und nennt als Schuldner die Stadt Münster. Ort und Zeit der Schädigung sind nicht angegeben. Die Stadt erklärt sich für unschuldig und bestreitet den Anspruch Ulrichs.
2. Ulrich klagt, Ausreiter der Stadt Münster, insbesondere münsterische Bürgerknechte, seien aus dem Hochstift und der Stadt Münster und wieder zurückgeritten und hätten ohne Ansage geholfen, ihn zu schädigen und einige seiner Untertanen gefangenzunehmen. Die Ausreiter seien Helmich von Scheidingen (
Schedingen), Bernd Ocke, des Rentmeisters Knecht, Hardeke und Klot tor Koken u. a. gewesen. Darauf erklärt die Stadt, diese Knechte hätten nicht in ihrem Dienst gestanden und wären nicht zum Schaden Ulrichs aus der Stadt und zurück geritten. Wenn die genannten Knechte aus den Burgen geritten sind, die damals in den Händen des nun verstorbenen Erich von Hoya[*] waren, kann die Stadt dafür nicht haftbar gemacht werden. Ulrich behauptet ferner, einige, die mit ihren Knechten und Pferden ihn und seine Untertanen geschädigt hätten, seien Bürger der Stadt Münster gewesen, worauf die Stadt erwidert, dass das nicht stimmt, und bestreitet die Klage.
3. Ulrich behält sich vor, seine Klage vor dem Urteil erweitern oder vermindern zu dürfen. Die Stadt gesteht das zu, soweit es der Schiedsvertrag zulässt, behält sich dasselbe vor und bittet die Schiedsrichter um ein gerechtes Urteil. Siegelankündigung.
Gegeven am neisten mandage na Paschen, a. etc. LIXo.
Recto:
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Bestand Ostfriesisches Urkundenburch, III
Fol. Nr. S. 121
Nr 499
Olim Or. verloren, Abschr. d. 15. Jh.: StA. Münster, Fürstentum Münster, Landesarchiv 13, 24n.
Jahr 1459
Datumcode LpPasche
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Material papier