Nederlands (NL)  German (DE)
Nummer:oub3110 Datum:voor 12 maart 1340 Overlevering:Editie Vindplaats:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 28, nr. 110

Die Richter, Konsuln und Landesgemeinde des Harlingerlandes und Norderlandes beschweren sich bei der Stadt Köln.

Bron Recto Dorso Vertaling Relatie Zegels Materiaal Literatuur Index N.B.
Die Richter, Konsuln und Landesgemeinde des Harlingerlandes und Norderlandes (judices, consules ac tota universitas terrarum Herlingis et Norde) beschweren sich bei der Stadt Köln über eine an ihren sich dort auf einer Pilgerfahrt nach Rom aufhaltenden Landsleuten (compatriote Romipete) Edo, Willo und Stidolf durch die Kölner Bürger Herbord Rue[*] und Johannes Berckel[*] verübte Gewalttat. Die Ostfriesen wurden durch Herbord Rue gefangengesetzt als Vergeltung für den beim Weinhandel durch einige Westfriesen aus Harlingen, Diöz. Utrecht (Occidentales Frisones de Herlingze[*] in episcopatu Trajectensi), erlittenen Schaden. In der Gefangenschaft wurden sie schwer misshandelt, gefesselt, ihres Geldes beraubt und schliesslich in den erzbischöflichen Kerker geworfen. Bei ihrer Freilassung sahen sie wie Halbtote aus. Ihrer Sache nahmen sich die Dominikanermönche an. Als diese einsahen, dass die Gefangenen auf dem Rechtswege nicht befreit werden konnten, löste der Norder Dominikanermönch Ricaldus sie durch Zahlung von 25 1/2 Pfund Tournosen an Johannes Berckel in Vertretung von Herbord Rue in der Weise aus, dass der dritte Teil von den Dominikanermönchen für den krank im Andreas- Hospital liegenden Stidolf gezahlt wurde. Diesen dritten Teil nahm dann der genannte Johannes Berckel dem Stidolf bei seiner Abreise aus Köln wieder weg. Weil eine solche Verhöhnung des Rechts und Betrügerei bei einer so angesehenen Stadt wie Köln sehr beklagenswert ist, wollen das Harlingerland und Norderland nicht gegen Köln vorgehen, ohne vorher die Antwort der Stadt vernommen zu haben. Wenn die Stadt dann die genannten Bürger zur Rückgabe der geraubten Gelder und zur Genugtuung für die Misshandlungen ihrer Landsleute zwingt, wollen sie den Frieden und den Handelsverkehr wie bisher aufrecht erhalten. Wenn sie aber auf dem Rechtswege (per cancellos) keine Genugtuung erhalten, würden sie gezwungen sein, über andere Wege und Mittel nachzudenken.
Datum nostris sub sigillis consuetis.
Recto:
x
x
Fonds Ostfriesisches Urkundenburch, III
Fol.nr. S. 28
Nr 110
Olim Or.: StadtA. Köln, HUA nr. 1619 mit den guterhaltenen Siegeln der beiden Länder. Gedr.: Hans. UB. 3 nr. 650.
Jaar 1340
Datumcode ----
x
x
Materiaal papier